Rechtliche Notwendigkeit & Bedarf (TRGS 510 als Kernlogik)
Die TRGS 510 regelt das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (u. a. Kanister, Fässer, IBC) und umfasst auch Tätigkeiten wie Ein- und Auslagern sowie innerbetrieblichen Transport. Pflichtstartpunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung: Sie ermittelt, ob aus Stoffeigenschaften, Mengen, Lagerart, Tätigkeiten und Zusammenlagerung Gefährdungen entstehen. Wichtige Quellen sind die Einstufung/Kennzeichnung (CLP) und das Sicherheitsdatenblatt (SDB).
Mengenlogik: ab wann „Lager“ statt „Kleinmenge“?
Die TRGS 510 zieht klare Linien: Gefahrstoffe sind ab bestimmten Nettolagermengen in Lagern zu lagern; außerdem ist die Gesamtmenge begrenzt, die außerhalb von Lagern im Rahmen der Kleinmengenregelung zulässig ist. Praxisnutzen: Damit lassen sich Lagerbereiche sauber abgrenzen und auditfähig dokumentieren.
Zusammenlagerung: Lagerklassen statt Bauchgefühl
Zusammenlagerung liegt vor, wenn verschiedene Gefahrstoffe im selben Lagerabschnitt oder in derselben Rückhalteeinrichtung stehen. Die TRGS arbeitet hier mit Lagerklassen (LGK) und einer Zusammenlagerungstabelle – inklusive Fällen, in denen Separatlagerung erforderlich ist oder nur eingeschränkt erlaubt.
Explosionsschutz: wenn Ex-Atmosphäre nicht auszuschließen ist
Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen ex-gefährdete Bereiche festgelegt, Zündquellen vermieden und das Ergebnis im Explosionsschutzdokument dokumentiert werden.
Brandschutzabstände bei Lagerung im Freien (konkret, prüfbar)
Für entzündbare Flüssigkeiten nennt die TRGS 510 im Außenbereich Mindestabstände zu Gebäuden, abhängig von der Gesamtlagermenge. Beispielwerte (Orientierung):
- > 200 kg bis < 1.000 kg: mindestens 5 m
- ab 1.000 kg: mindestens 10 m
Bezugsgröße ist der Rand der Behälter bzw. ggf. der Rückhalteeinrichtung. Maßgeblich sind die konkreten Vorgaben des Regelwerks und die standortbezogene Gefährdungsbeurteilung.