F.A.Q. Fragen & Antworten

Ist die mobile Tankanlage als IBC oder Verpackung zugelassen, ist keine Genehmigung erforderlich. Wird die mobile Tankanlage ortsgebunden genutzt, so gelten die Genehmigungsanforderungen und Prüfungen für eine stationäre Anlage. Lesen Sie dazu den Punkt „stationäre Dieselanlage“.

Ist die mobile Tankanlage als IBC oder Verpackung zugelassen, ist keine Überprüfung erforderlich. Für Tanks, die als IBC zugelassen sind (GGVSE/ADR/RID), gilt, dass sie regelmäßig, sprich, alle 2,5 Jahre ab Produktionsdatum, geprüft werden müssen. Wir informieren Sie gerne genauer zur Überprüfung Ihres mobilen Tanks.

Nach 2,5 Jahren erfolgen:

  • Tankdatenerfassung
  • Optische Prüfung
  • Prüfung der Kennzeichnung
  • Prüfung der Bedienelemente
  • Dichtheitsprüfung

Nach 5 Jahren erfolgen:

  • Tankdatenerfassung
  • Optische Prüfung
  • Prüfung der Kennzeichnung
  • Prüfung der Bedienelemente
  • Dichtheitsprüfung
  • Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
  • Prüfung Tankinneres (eine Reinigung ist normalerweise erforderlich)

Als IBC zugelassene Tanks dürfen zeitlich unbegrenzt transportiert werden.

Für einen Transport ist die Kennzeichnung am Behälter komplett und gut lesbar anzubringen und das Beförderungspapier muss beim Transport mitgeführt werden.

Während des Transportes eines mobilen Tanks muss ein Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Füllmenge im Fahrzeug vorhanden sein. Der zuständige Transporteur muss nach ADR Abschnitt 8.2.3. Kap. 1.3 und 1.10 unterwiesen worden sein.

Für den Transport muss der Tank in technisch einwandfreiem Zustand sein, die Öffnungen (Füllstutzen, Peilstab, Entlüftungshahn und die Saugleitung) müssen verschlossen sein und vor Start des Transports ordnungsgemäß und werden.

Es gibt eine in GGVSE Abschnitt 1.1.3.6. genannte Freigrenze von 1.000 Litern Diesel und 333 Liter Benzin. Wenn diese überschritten wird, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Die Kennzeichnung mittels Warntafel und Warnleuchten muss am Fahrzeug angebracht werden
  • Es muss ein Feuerlöscher mitgeführt werden
  • Der Fahrer muss geschult werden (ADR-Schein)

Das Beförderungspapier ist ein Lieferschein mit zusätzlichen Pflichtangaben gemäß GGVSE Abschnitt 5.4.1.

Am Beispiel für das Beförderungspapier einer Dieselanlage können Sie sehen, was das Papier genau beinhalten muss:

  • UN-Nummer: UN 1202
  • Offizielle Bezeichnung der Kraftstoffsorte: Diesel
  • Nummern der Gefahrzettel: III
  • Verpackungsgruppe: VG III
  • Anzahl und Beschreibung der Ware: 1 St. IBC
  • Transportierte Menge: xxx Liter
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Absendererklärung: „Beförderung ohne Überschreitung der in Abschnitt 1.1.3.6. festgesetzten Freigrenzen“
  • Tunnelbeschränkungscode, falls vorhanden, D/E

Aus diesen Angaben ergibt sich folgende Kurzbezeichnung: UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E)

Die Kennzeichnung eines Tanks für den Transport von Treibstoffen ist nach GGVSE Abschnitt 5.2.2 geregelt.

Dies besagt, dass die Kennzeichnung auf jeweils 2 Seiten des Containers gut sichtbar aufgeklebt werden muss und gut lesbar sein muss.

Am Beispiel für die Kennzeichnung einer Dieselanlage können Sie sehen, wie diese Kennzeichnung aussehen muss:

  • 2 x UN-Nummer
  • 2 x Gefahrzettel „Entzündbare Flüssigkeiten“
  • 2 x Gefahrzettel „Umweltgefährdende Stoffe“
  • 1 x Gefahrhinweise Sicherheitsratschläge
  • 1 x Kennzeichnung „nicht stapelbar“ oder ggf. „stapelbar“ (hier muss die zulässige Belastungsgrenze genannt werden)

IBC dürfen für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren genutzt werden, danach muss eine Aufbereitung des Innenbehälters erfolgen. Dies muss von einem autorisierten Fachbetrieb vorgenommen werden. Nach dieser Aufbereitung und Prüfung kann der IBC weitere 5 Jahre genutzt werden.

Wenn der mobile Tank länger als ein halbes Jahr am gleichen Ort zum Einsatz kommt, gilt sie als ortsfest. Damit kommt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zum Tragen.

Über eine mobile Tankanlage dürfen keine Kfz betankt werden. Es ist lediglich die Betankung von Arbeitsmaschinen zulässig, per Vollschlauchsystem mit einem Volumen von max. 200 l/Min.

Der Untergrund, auf dem die Tankanlage abgestellt wir, muss ebenerdig und tragfähig sein. Bei der Lagerung von Benzin ist eine ausreichende Erdung vorgeschrieben.

Entspricht der Entnahmeort dem Lagerungsort, so dürfen Tanks an diesem Ort nicht wieder befüllt werden. Das Befüllen ist nur mittels einer selbständig schließenden Zapfpistole über den dafür vorgesehenen Füllstutzen auf einer Abfüllfläche genehmigt, wie dies auf einer Tankstelle der Fall ist. Auch die Befüllung über einen Tankzug mit Grenzwertgeber ist gestattet.

Laut Gesetz dürfen nur technisch einwandfreie Tankanlagen genutzt werden. Das bedeutet also, dass diese regelmäßig auf sichtbaren Beschädigungen untersucht werden müssen und auch Grenzwertgeber, Pumpe und Leckanzeige regelmäßig geprüft werden müssen. Das gilt sowohl für Dieseltanks als auch Benzintanks.

Diesel: Tanks ab 1.000l sind meldepflichtig und ab 5.000l muss zusätzlich ein Bauantrag bei der entsprechenden Stelle gestellt werden. Die bundeslandeigenen Vorschriften sind hier gesondert zu beachten.

Benzin: Tanks, in denen Benzin gelagert werden soll, sind grundsätzlich gemäß der Betriebssicherheitsverordnung anzumelden und ein Bauantrag ist zu stellen.

Dieseltanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern entweder von Mitarbeitern eines Fachbetriebes aufgestellt werden oder vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen werden.

Benzintanks müssen generell vor der Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen werden.

Dieseltanks in Wasserschutzgebieten unterliegen ab 5.000 Liter Fassungsvermögen einer regelmäßigen Prüfung, außerhalb von Wasserschutzgebieten ab 10.000 Litern. Außerdem sollte man die jeweiligen Anforderungen der zuständigen Behörde beachten.

Benzintanks müssen laut Betriebssicherheitsverordnung generell alle 5 Jahre überprüft werden.

Sowohl für Dieseltanks als auch Benzintanks gilt: Ein Transport im gefüllten Zustand ist nicht zulässig. Vor dem Transport müssen die Behälter komplett entleert und auch gereinigt werden. Alle Öffnungen müssen während des Transports verschlossen sein (ADR 1.1.3.1f).

Für Dieseltanks sind die Voraussetzungen für eine Eigenverbrauchstankanlage in der TRwS 781 festgelegt. Diese Regelungen gelten für Tankanlagen mit „geringem Verbrauch“. Achtung: Welche Menge unter diesen Begriff fällt, unterliegt den Regelungen des entsprechenden Bundeslandes.

Sollte der Tank im Freien errichtet werden, so muss dieser doppelwandig sein oder eine zugelassene Auffangwanne montiert werden. Außerdem muss ein Anfahrschutz und eine den Anforderungen entsprechende Abfüllfläche vorhanden sein.

Auch für Benzintanks sind die Voraussetzungen für eine Eigenverbrauchstankanlage in der TRwS 781 verankert. Wird der Benzintank im Freien eingesetzt, so muss er doppelwandig sein und ein Abstand von mindestens 10 Metern zu brandgefährdeten Gebäuden (F90 gem. DIN 4102) ist einzuhalten.

Eine Abfüllfläche muss gemäß TRwS 781 für beide Varianten zur Befüllung von Tank und von Fahrzeugen zur Verfügung stehen. Für den „geringen Verbrauch“ gelten vereinfachte Voraussetzungen.

Um die Anschlussarmatur muss ein Radius von 2,5m eingehalten werden. Für die Betankung von Fahrzeugen muss die Länge des Zapfschlauches einschließlich Ventil plus 1 Meter in alle Richtungen betragen. Den so entstandenen Kreis kann man durch einen Spritzschutz an einer Wand auf einen Halbkreis verkleinern. Die Wand muss eine Höhe von mindestens einem Meter und eine entsprechende Breite aufweisen.

Der Tank muss über ein so genanntes Rückhaltevolumen verfügen. Das bedeutet, dass die Menge Kraftstoff, die bis zum selbstständigen Einschalten der Sicherheitsvorrichtungen anfällt, problemlos in diesem Rückhaltevolumen aufgenommen werden kann. Die Regelungen besagen, dass 100 Liter aufgenommen werden müssen, wenn man eine Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) nutzt und 900 Liter, wenn ein „Not-Aus“ Schalter (ANA) oder eine so genannte „Aufmerksamkeitstaste“ vorhanden ist.

Sowohl für Dieseltanks als auch Benzintanks gilt: Die Anlage muss im Notfall rasch und verlässlich abgeschaltet werden können, zum Beispiel durch einen „Not-Aus“-Schalter. Feuerlöscher und Ölbindemittel müssen zur Verfügung stehen. Das Aushändigen einer Betriebsanleitung an Personen, die die Tankanlage bedienen, ist Pflicht.

Beim Einsatz von Benzintanks muss zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen (gemäß Betriebssicherheitsverordnung), außerdem muss ein Ex-Schutz-Dokument ausgestellt werden.

Ihre Frage nicht dabei? Gerne helfen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch oder einer Mail weiter.

Whats App